Ratgeber | 24- Stunden Pflege

Häusliche Pflege

Kommt es zu einem Pflegefall, steht man häufig von heute auf morgen vor vielerlei Fragen. Die Unterbringung der zu pflegenden Person ist bereits eine von vielen Überlegungen: Entscheidet man sich für ein Pflegeheim oder die häusliche Pflege? Die häusliche Pflege ist eine Art der Pflege, bei der Pflegebedürftige in ihrer Umgebung bleiben können und beispielsweise von Angehörigen betreut werden. Was alles zur häuslichen Pflege gehört, welche Vorteile sie bringt und was man dabei beachten muss, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist eigentliche häusliche Pflege?

Ist ein Mensch durch Krankheit, aufgrund einer Behinderung oder wegen seines Alters dem alltäglichen Leben nicht mehr gewachsen und benötigt dauerhaft Unterstützung dabei, spricht man von einem Pflegefall. Der Pflegebedarf eines pflegebedürftigen Menschen wird in fünf Pflegegrade eingeteilt, auf die wir später noch genauer eingehen werden.

Kommt es zu einem Pflegefall, kann zwischen der stationären und häuslichen Pflege gewählt werden. Die stationäre Pflege sieht eine Unterbringung in einer speziellen Einrichtung, in der Regel einem Pflegeheim, vor. Immer mehr Menschen haben allerdings den Wunsch, zu Hause betreut zu werden und weiterhin ihr gewohntes soziales Umfeld um sich zu haben.

Eine Möglichkeit der häuslichen Pflege ist die Pflege zu Hause durch Angehörige. Hier bleibt die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt oder zieht in den Haushalt des pflegenden Angehörigen um. Diese nahestehende Person kümmert sich um die häusliche Pflege, wobei keine professionellen Dienstleistungen bezogen werden.

Auch die 24-Stunden-Betreuung ist eine Form der häuslichen Pflege. Diese Betreuung kann durch Pflegedienste, gewerbliche Betreuungspersonen oder durch Angehörige organisiert werden. Die Pflege findet dabei immer zu Hause statt, wodurch häusliche Tätigkeiten, die Tagesgestaltung sowie die körperbezogene Pflege sichergestellt werden.

Ein großer Vorteil der 24-Stunden-Betreuung ist es, dass man die Pflege individuell auf den Pflegegrad abstimmen kann. Pflegedienstleister und Agenturen, die Pflegekräfte – häufig aus dem osteuropäischen Raum – vermitteln, gehen auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person ein und stehen für Angehörige als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.

Eine weitere Form der häuslichen Pflege ist die ambulante Pflege: Auch hier bleibt die pflegebedürftige Person in ihrem Zuhause und bekommt Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst. Dieser kommt regelmäßig ins Haus und übernimmt die Pflege und Versorgung. Diese Art der häuslichen Pflege kann auch mit der Pflege durch Angehörige kombiniert werden.

Auch das betreute Wohnen oder die Unterbringung in einer gemeinschaftlichen Wohneinrichtung gilt als häusliche Pflege, wenngleich sie auch eine Sonderform davon ist. Sie unterscheidet sich insofern von einer stationären Pflege, dass Pflegebedürftige eine eigene Wohneinheit und damit maximale Privatsphäre haben.

Es wird eine möglichst eigenständige Bewältigung des Alltags angestrebt. Dabei stehen natürlich verschiedene Versorgungsleistungen zur Verfügung. Die pflegebedürftige Person wird daher nicht allein gelassen, man nimmt ihr aber auch nicht alles aus der Hand, sondern fördert ihre Selbstständigkeit.

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Wie sieht häusliche Pflege in der Praxis aus?

Es ist leichter gesagt als getan, einen Angehörigen, der als pflegebedürftig gilt, zu unterstützen und zu pflegen. Was bedeutet häusliche Pflege überhaupt und auf welche Bereiche bezieht sie sich?

Damit häusliche Pflege umgesetzt werden kann, müssen alle Pflegemaßnahmen, die notwendig sind, zu Hause stattfinden. Neben einem gewissen Maß an Pflegekompetenz bedeutet dies auch jede Menge Zeit und Geduld. Da viele Angehörige in diese Rolle hineinwachsen, wenn sich der Zustand eines pflegebedürftigen Familienmitgliedes beispielsweise nach und nach schrittweise verschlimmert, eignen sie sich die notwendigen Kompetenzen über einen größeren Zeitraum hinweg an.

Anders sieht es aus, wenn ein Angehöriger von einem Moment auf den anderen pflegebedürftig wird. Dann stellt die häusliche Pflege eine besondere Herausforderung dar, die viele im ersten Moment überfordert. Daher ist es gut zu wissen, dass es Leistungen gibt, die auf die Unterstützung in solchen Fällen abzielen.

Auch die Beantragung eines Sonderurlaubes oder einer Pflegezeit mag sinnvoll sein, wenn man als pflegende Person berufstätig ist. Welche Möglichkeiten es gibt, erfahren Sie in einem späteren Abschnitt genauer.

Folgende Bereiche sind für die häusliche Pflege wichtig und können bei Bedarf von externen Pflegedienstleistern übernommen werden:

  • Unterstützung bei der Körperpflege, Hygienemaßnahmen und Toilettengängen
  • Hilfe bei der Nahrungszubereitung und Essensaufnahme
  • Mobilisierung innerhalb der Wohnung oder zu Ärzten
  • Richtige Lagerung im Pflegebett bei Bettlägerigkeit
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung

Häusliche Pflege: Wer übernimmt die Aufgabe?

Viele Pflegebedürftige, vor allem ältere Menschen, haben zwar den großen Wunsch, von den eigenen erwachsenen Kindern oder anderen Angehörigen gepflegt zu werden, doch nicht immer ist dies möglich. In manchen Fällen gibt es gar keine Angehörige, die die Aufgabe übernehmen können, oder sie wohnen zu weit weg und haben andere Verpflichtungen, sodass die Pflege sie schlichtweg überlasten würde.

Möchte eine pflegebedürftige Person allerdings trotzdem zu Hause bleiben, ist dies möglich. Auf häusliche Pflege muss niemand verzichten. Es gibt ambulante Pflegedienste, welche speziell ausgebildete Pflegekräfte direkt vor Ort bereitstellt, die die Pflege in den eigenen vier Wänden vornehmen.

Dadurch müssen Pflegebedürftige nicht zwangsläufig in ein Pflegeheim, wenn es keine Angehörigen gibt, die sich um die häusliche Pflege kümmern können. Welche Art von Pflegekraft von Vorteil ist, hängt stark davon ab, wie hoch der Pflegegrad ist. Je höher der Pflegegrad, desto unselbstständiger ist eine Person und desto höher ist natürlich der Aufwand.

Kann ich Sonderurlaub wegen häuslicher Pflege beantragen?

Nicht jeder wird schrittweise an die häusliche Pflege herangeführt, bei manchen tritt dieser Umstand nicht nur unverhofft, sondern auch sehr überraschend auf. Wer Vollzeit berufstätig ist und vielleicht noch eine eigene Familie hat, um die man sich kümmern muss, sieht sich in so einer Situation vielleicht vor einer Herausforderung, die unmöglich zu bezwingen ist.

Es gibt für diesen Fall allerdings rechtliche Regelungen, die Angehörigen entgegenkommen. Falls Sie sich also in so einer Situation befinden, können Sie aufatmen. Berufstätige haben für die unerwartete Pflege eines Angehörigen grundsätzlich ein Anrecht auf Sonderurlaub. Bei einer akuten Pflegesituation können Angestellte daher kurzzeitig nicht zur Arbeit gehen, da sie sich um die Pflege kümmern.

Vom Gesetzgeber wird die Zeit für den Sonderurlaub auf bis zu 10 Tage beschränkt. Allerdings können diese nur dann genutzt werden, wenn sie wirklich notwendig sind, um die Pflege des Angehörigen sicherzustellen.

Wichtig ist auch, dass es sich wirklich um eine akute Pflegesituation handelt. Sie wird als plötzlich und unvermittelt definiert und steht daher selten mit einer bestehenden Pflegesituation in Verbindung. Wurde also bereits ein Pflegegrad anerkannt, handelt es sich in den meisten Fällen nicht um eine akute Situation.

In der Regel kommt es nur einmal pro Pflegefall zu einer akuten Pflegesituation. Also kann auch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Form eines Sonderurlaubs nur einmal in Anspruch genommen werden.

Wie sieht es mit dem Gehalt in der Zeit des Sonderurlaubs aus? Da es sich nicht um einen bezahlten Urlaub handelt, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Ihnen für die Tage Ihres Ausfalls Ihr Gehalt zu zahlen. Daher gilt seit dem 1. Januar 2015, dass Betroffene sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld beantragen können.

Dieses Pflegeunterstützungsgeld fungiert wie ein Gehaltsersatz, den die Pflegekasse zahlt. Allerdings muss hier ein entsprechender Antrag gestellt werden, damit man diese Ersatzleistung erhält. Meist ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, welche im Zweifelsfall aber auch nachgereicht werden kann.

Bei allen Anträgen rund um die häusliche Pflege und um akute Pflegesituationen gilt: Stellen Sie diese so schnell wie möglich, damit Sie auf der sicheren Seite sein. Teilen Sie sich den Pflegeaufwand mit einer anderen Person, so müssen Sie auch die 10 Tage Sonderurlaub untereinander aufteilen sowie das Pflegeunterstützungsgeld.

Was ist ein Pflegeurlaub?

Reicht der zehntägige Sonderurlaub für die häusliche Pflege nicht aus, sondern handelt es sich um eine anhaltende Pflegesituation, können Sie Pflegeurlaub – auch Pflegezeit genannt – beantragen. Dies ermöglicht es Ihnen, sich vollständig oder teilweise von der Arbeit zurückzuziehen, sodass sie entweder gar nicht zur Arbeit gehen oder eben auf Teilzeit-Basis. Natürlich ist dies nur dann möglich, wenn Sie die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen können. Hierfür ist die Anerkennung einer Pflegestufe relevant, worauf wir später noch weiter eingehen werden. Zudem muss es sich um häusliche Pflege handeln – bei der Unterbringung in einem Pflegeheim ist keine Pflegezeit möglich.

Zeitlich begrenzt ist die Pflegezeit oder der Pflegeurlaub auf maximal 6 Monate. Wie der Sonderurlaub für akute Pflegesituationen kann die Pflegezeit auch nur ein einziges Mal beansprucht werden. Daher empfiehlt es sich, die Maximaldauer zu Beginn zu beatragen, denn tun Sie das nicht, muss erst der Arbeitgeber zustimmen, wenn Sie nachträglich auf die Höchstdauer verlängern möchten. In Ausnahmefällen kann die Freistellung auch über die 6 Monate hinaus verlängert werden. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Pflegeperson nicht gewechselt werden kann. Was Betroffene unbedingt beachten sollten, ist, dass während der Pflegezeit weder Gehalt noch Pflegeunterstützungsgeld bezogen werden kann. Nach der Pflegezeit wird die Berufstätigkeit wie gehabt fortgeführt.

Was versteht man unter Familienpflegezeit?

Eine andere Form der Freistellung bietet die Familienpflegezeit. Beschäftige haben ebenfalls seit 1. Januar 2015 einen Anspruch darauf. Durch die Familienpflegezeit können Sie sich für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen teilweise freistellen lassen.

Dabei beträgt die Maximaldauer 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch ein längerer Zeitraum vereinbart werden. Auch wenn ein Wechsel der Pflegeperson nach 2 Jahren nicht möglich ist, kann die Familienpflegezeit verlängert werden.

Da auch hier kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird, bietet das Bundesamt für Familie die Möglichkeit auf ein zinsloses Darlehen, um der finanziellen Belastung entgegenzuwirken. Beachten Sie allerdings, dass dieses Darlehen auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, wenn die Belastung reduziert wurde.

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Die fünf Pflegegrade

Lange wurde kritisiert, dass die Pflegestufen den Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen nicht voll entsprachen. Daher wurden die Pflegegrade 2017 reformiert. Heute ist nicht nur die körperliche Verfassung ausschlaggebend dafür, in welche Pflegestufe jemand kommt, auch psychische Leiden spielen eine größere Rolle.

Trotzdem lässt sich nie pauschal beantworten, wer welchen Pflegegrad zugewiesen bekommt. Dafür müssen die individuellen Lebensumstände und die Bedürfnisse der Person berücksichtigt werden.

Bis zum Jahr 2016 wurde der Pflegegrad dadurch ermittelt, dass man analysiert hat, wie viele Minuten am Tag ein Mensch Hilfe benötigt. Mittlerweile wird beurteilt, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person in ihrem Alltag zurechtkommt. Kann sie noch Aufgaben selbst erledigen? Welche Dinge schafft sie nicht mehr allein?

Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt durch die Pflegekasse. Ist noch keine solche Einstufung erfolgt, sollten sich Angehörige mit der Kasse in Verbindung setzen und diese beantragen. Auch bei einer Neubewertung oder einer Höherstufung ist die Pflegekasse zu konsultieren.

Der offiziell benannte Vorgang „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ findet an einem von der Pflegekasse festgesetzten Termin statt. Die Begutachtung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung – kurz: MDK – vorgenommen.

In einem etwa einstündigen Zeitfenster verschafft man sich ein Bild über die pflegebedürftige Person und ihre Umstände. Daher gilt es für diesen Termin gut vorbereitet zu sein, um die bestmögliche Pflege für die angehörige Person herauszuholen. Ein Pflegetagebuch, welches den Pflegeaufwand wiedergibt, kann hilfreich sein.

Ist man mit der Einstufung durch den MDK nicht zufrieden, kann man auch einen Widerspruch einlegen. Dies muss schriftlich und innerhalb von 4 Wochen nach dem Begutachtungstermin erfolgen. Wenn der Pflegegrad einer angehörigen Person Ihrer Meinung nach falsch eingeschätzt wurde, können Sie sich auch an eine unabhängige Pflegestelle wenden, die dabei hilft, die Situation vor Ort möglichst neutral zu bewerten.

Vor allem bei Demenz ist es nicht selten, dass pflegebedürftige Personen angeben, dass sie bestimmte Tätigkeiten noch voll und ganz alleine durchführen können. Auch ein Schamgefühl kann der Grund dafür sein, zumal es nicht einfach ist, zuzugeben, dass man etwas nicht mehr allein tun kann.

Patient Blutdruckmessung
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Die Bewertung, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet wird, erfolgt stets mithilfe eines Punktesystems. Je mehr Punkte auf einer Skala von 0 bis 100 vergeben werden, desto höher wird der Pflegegrad. Zu den Hauptkriterien zählen folgende Aspekte in der entsprechenden Gewichtung laut dem Pflegestärkungsgesetz:

  • Mobilität 10 %
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten 7,5 %
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme 7,5 %
  • Selbstversorgung 40 %
  • Krankheits-oder therapiebedingte Anforderungen 20 %
  • Soziale Kontakte und Alltagsleben 15 %

Pflegegrad 1

Bei Personen mit Pflegegrad 1 liegt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. In manchen Bereichen wird daher Unterstützung benötigt, in vielen jedoch nicht. Daher hält sich auch der zeitliche Aufwand der Pflege in Grenzen. Eine häusliche Pflege ist daher für die meisten problemlos möglich.

Der Pflegegrad 1 wird festgestellt, wenn der Gutachter eine Punkteanzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten vergibt. Das Pflegegeld für Betroffene beläuft sich auf 125 €, Sachleistungen gibt es für Personen mit Pflegegrad 1 nicht.

Pflegegrad 2

Pflegebedürftige Personen werden dann dem Pflegegrad 2 zugeordnet, wenn eine massive Einschränkung ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten vorliegt. Dies kann sowohl aufgrund von physischen als auch von psychischen Leiden der Fall sein. Wer vor dem 01.01.2017 der Pflegestufe 0 oder 1 zugehörig war, dem wird automatisch der Pflegegrad 2 zuerkannt, ohne dass ein weiteres Gutachten durchgeführt oder ein Antrag gestellt werden muss. Um dem Pflegegrad 2 zugeordnet zu werden, muss eine Punkteanzahl zwischen 27 und 47,5 seitens des Gutachters vergeben werden. Dies bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nicht oder nur teilweise in der Lage ist, Aufgaben aus dem eigenen Haushalt zu erledigen. Auch die eigene Körperpflege kann nicht ohne Unterstützung bewältigt werden. Der Aufwand, den Angehörige bei der Pflege von Pflegebedürftigen in der Stufe 2 haben, liegt dabei bei mindestens 46 Minuten. Der Pflegegrad ist ausschlaggebend dafür, wie viel Pflegegeld von der Pflegekasse gezahlt wird. Beim Pflegegrad 2 beläuft sich diese Summe auf 316 € und Sachleistungen können in Höhe von 689 € bezogen werden.

Pflegegrad 3

Liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag vor, handelt es sich um den Pflegegrad 3. Neben dem zeitlichen Aufwand, den Angehörige bei der Pflege haben, spielt nun auch die tatsächliche Selbstständigkeit eine größere Rolle. Auch hier gilt: Wer sich bis 2017 in der Pflegestufe 1 oder 2 befand, wird automatisch der Pflegestufe 3 zugeordnet.

Vergibt der Gutachter eine Punktezahl zwischen 47,5 und 70, spricht man vom Pflegegrad 3. Der zeitliche Aufwand zur Pflege beläuft sich dabei auf mindestens dreimal pro Tag zu verschiedenen Tageszeiten à 180 Minuten. Das Pflegegeld, das im Pflegegrad 3 bei häuslicher Pflege bezogen wird, beläuft sich auf 545 € und die Sachleistungen auf 1298 €.

Pflegegrad 4

Befindet sich Ihr Angehöriger in der Pflegestufe 4, kann er die Selbstständigkeit im Alltag fast gar nicht mehr aufrechterhalten. Es handelt sich daher hier bereits um eine Schwerstpflegebedürftigkeit. Hier ist tatsächlich und immer eine Hilfe notwendig, weshalb sich die häusliche Pflege hier als besonders anstrengend und umfangreich herausstellt.

Mit einer Punktezahl von 70 bis 90 Punkten oder einer vorherigen Zugehörigkeit der Pflegestufe 2, erhält die betroffene Person den Pflegegrad 4. Rund 300 Minuten täglich wenden Angehörige für die häusliche Pflege von Pflegebedürftigen in diesem Pflegegrad auf. Die Leistungen fallen entsprechend höher aus: Das Pflegegeld beläuft sich auf 728 € und die Sachleistungen auf 1612 € monatlich.

Pflegegrad 5

Der 5. und höchste Pflegegrad stellt den absoluten Härtefall dar. Betroffene können ihren Alltag überhaupt nicht mehr eigenständig bewältigen und haben meist besondere Anforderungen auf die pflegerische Versorgung.

Mit einer Punktezahl zwischen 90 und 100 bewertet der Gutachter eine Person als pflegebedürftig mit Pflegegrad 5. Eine intensive Pflege und Versorgung an 24 Stunden am Tag ist Voraussetzung. Daher wird Pflegegeld von 901 € und die Sachleistungen in Höhe von 1995 € entrichtet.

Häusliche Pflege: Rechtliche Grundlagen

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie sich um alle Angelegenheiten kümmern müssen oder können. Was in jedem Fall Sinn macht, ist die Vertretung bei Rechtsgeschäften, zumal Pflegebedürftige meist nicht mobil sind und häufig eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten vorliegt.

Damit Sie Versicherungs- und Bankangelegenheiten übernehmen und medizinische Auskünfte bei Ärzten einholen dürfen, ist es notwendig, eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung oder vielleicht sogar eine spezielle Vollmacht für einzelne Angelegenheiten einzuholen. Unterstützung bieten dabei Anwälte und Notare, aber auch Beratungs- und Anlaufstellen für die häusliche Pflege können Ihnen Rat geben.

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Ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Die Vorsorgevollmacht tritt dann in Kraft, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Es empfiehlt sich daher, bereits eine Vollmacht aufzusetzen, wenn es noch nicht zum Pflegefall gekommen ist.

Liegt Ihr pflegebedürftiger Angehöriger im Koma oder ist stark dement, dürfen Sie nicht einfach Entscheidungen für ihn treffen. Nur mit einer entsprechenden Vollmacht werden Sie als Stellvertreter eingesetzt und können Behördengänge erledigen. Auch die Kündigung von Versicherungen oder von einem Mietvertrag ist nur dadurch möglich. Zudem dürfen Ärzte offiziell keine Informationen zum Gesundheitszustand des Pflegefalls mit Ihnen teilen, wenn Sie nicht in der Vorsorgevollmacht als Stellvertreter genannt sind.

Aus diesen Gründen ist es in jedem Fall sinnvoll, dass eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt wird. Diese muss nicht von einem Notar beglaubigt werden und ist in der Regel als kostenloses Formular auch online verfügbar.

Benötigt man eine Patientenverfügung?

Entgegen dem Irrglauben vieler, die Patientenverfügung sei das Gleiche wie die Vorsorgevollmacht, deckt sie ganz andere Bereiche ab. Während sich die Vorsorgevollmacht überwiegend auf Rechtsgeschäfte bezieht, ist eine Patientenverfügung für den medizinischen Bereich relevant.

Die Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Entscheidungen in Bezug auf eine Krankheit und im schlimmsten Fall sogar den Tod getroffen werden sollen. Eine pflegebedürftige Person kann daher schriftlich festlegen, welche Behandlungsmaßnahmen sie wünscht und von welchen abgesehen werden soll.

Dadurch entscheiden nicht nur Ärzte oder die Angehörigen, was in einem bestimmten Fall passiert, sondern der Patient selbst kann dafür sorgen, dass sein Wille umgesetzt wird, auch wenn er seinen Wunsch zu dem Zeitpunkt gar nicht mehr äußern kann. Die Belastung, dass Angehörige wichtige medizinische Entscheidungen treffen müssen, wird also gemindert.

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Häusliche Pflege – die Finanzierung

Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person nimmt nicht nur Zeit und Kraft in Anspruch, auch finanzielle Mittel sind ausschlaggebend für eine Pflege, die der Person gerecht wird. Die häusliche Pflege ist weitaus günstiger als die Unterbringung in einem Pflegeheim. Mit welchen Kosten oder mit finanziellen Belastungen müssen Angehörige allerdings rechnen, wenn die häusliche Pflege gewählt wird?

Kosten für die häusliche Pflege

Wer sich für die häusliche Pflege entscheidet, hat natürlich zunächst das Wohl der pflegebedürftigen Person im Sinn. Die Kosten sind zwar zweitrangig, dürfen allerdings bei der Planung nicht vernachlässigt werden, damit man dafür sorgen kann, dass die bestmögliche Pflege gewährleistet wird.

Kosten können bei der Pflege zu Hause zum Beispiel für den ambulanten Pflegedienst anfallen. Dieser unterstützt Angehörige bei der Pflege und erfüllt weitere wichtige Aufgaben, worauf wir später noch zu sprechen kommen.

Auch Pflegehilfsmittel müssen miteinkalkuliert werden. Darunter fallen sowohl technische Hilfsmittel als auch Verbrauchsgegenstände wie zum Beispiel Desinfektionsmittel. Pflegebetten sind keine günstige Angelegenheit, werden jedoch früher oder später relevant in der häuslichen Pflege.

Wer nicht direkt im selben Haus oder in der Nachbarschaft der zu pflegenden Person wohnt, muss zusätzlich Fahrtkosten miteinberechnen. In manchen Fällen ist es notwendig, mehrmals täglich vor Ort zu sein, um nach dem Rechten zu sehen und bei Tätigkeiten im Alltag Unterstützung zu bieten.

Häusliche Pflege: Das leistet die Pflegekasse

Viele können sich durch ihren eigenen Alltag, zu dem die Familie und das Berufsleben gehören, nicht ausschließlich um einen pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Pflege kümmern. Daher ist es für viele ein Muss, Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen, welche natürlich mit einem finanziellen Aufwand verbunden sind.

Aus diesem Grund gibt es die Pflegekassen. Ihre Leistungen zielen darauf ab, die häusliche Pflege finanziell zu unterstützen. Dabei spielen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Zusatzleistungen eine wichtige Rolle.

Das Pflegegeld ist eine reine Geldleistung, welche die pflegebedürftige Person erhält und über die sie frei verfügen kann. In den meisten Fällen wird ein Teil dieses Geldes bei häuslicher Pflege für den Lebensunterhalt der pflegenden Angehörigen verwendet. Wie hoch der von der Pflegekasse geleistete Betrag ist, richtet sich nach dem Pflegegrad und steht auch mit den Pflegesachleistungen in Verbindung.

Pflegesachleistungen beziehen sich auf die Finanzierung von Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder einer Haushaltshilfe. Es handelt sich daher nicht um gegenständliche Leistungen, wie der Name vielleicht nahelegen würde.

Abgerechnet werden Pflegesachleistungen stets direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst. In manchen Fällen sind auch Zuzahlungen notwendig, zum Beispiel wenn die Kosten für die Dienstleistungen des Pflegedienstes durch die Pflegekasse nicht vollständig gedeckt werden.

Folgende Aufgaben werden von einem ambulanten Pflegedienst für die häusliche Pflege meist übernommen:

  • Medizinische Behandlungspflege: Die Behandlungspflege wird von examinierten Pflegekräften durchgeführt und basieren auf einer ärztlichen Verordnung. Dazu zählen alle medizinischen Leistungen, wie zum Beispiel die Verabreichung von Injektionen, Medikamenten oder ein notwendiger Verbandswechsel.
  • Grundpflege: Die Grundpflege muss nicht von examinierten Pflegekräften, sondern kann auch von pflegenden Angehörigen durchgeführt werden. Dazu zählt die Körperpflege, die Ernährung sowie die Förderung von Eigenständigkeit und kommunikativen Fähigkeiten. Auch das Training der Mobilität ist Bestandteil der Grundpflege.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört alles rund um die Reinigung der Wohnbereiche, die Zubereitung von Mahlzeiten und die Erledigung des Einkaufes für die pflegebedürftige Person.
  • Seniorenbetreuung: Bei der Seniorenbetreuung werden pflegebedürftige Senioren beim Einkaufen, Kochen, Putzen und Aufräumen unterstützt. Zudem wird den Betroffenen dadurch Gesellschaft geleistet und das Pflegepersonal leiht ihnen ein offenes Ohr.
  • Verhinderungspflege: Erfolgt die häusliche Pflege durch Angehörige, welche durch Krankheit oder andere Umstände verhindert sind, kommt die Verhinderungspflege ins Spiel. Ein Pflegedienst kümmert sich um die häusliche Pflege der betroffenen Person, bis die angehörige Pflegeperson wieder verfügbar ist.
  • Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige: Häufig gibt es viele Fragen rund um die häusliche Pflege. Daher bieten Pflegedienste Beratungsgespräche sowie Pflegekurse an, damit Angehörige mit der Situation richtig umgehen können und auch wichtige Tipps in Bezug auf die Pflegeeinstufung erhalten.
  • Regelmäßige Beratungsbesuche: Beratungsbesuche und eine Qualitätskontrolle erfolgen seitens eines Pflegedienstes dann, wenn die häusliche Pflege alleinig von einem Angehörigen übernommen wird. So wird sichergestellt, dass es der pflegebedürftigen Person bei der Pflege an nichts mangelt und auch die Pflegeperson die notwendige Unterstützung erhält.
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Weitere Leistungen der Pflegekasse

Neben Pflegegeld und -sachleistungen gibt es noch andere Leistungen, die die Pflegekasse zur Verfügung stellt. So können Sie für einen pflegebedürftigen Angehörigen zum Beispiel die Finanzierung von Pflegemittel beantragen. Dazu zählen unter anderem Pflegebetten, Lifter oder Desinfektionsmittel.

Erhalten Sie keine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse, können Sie auch bei einem Sanitätshaus nachfragen. Große und technische Hilfsmittel können dort meist auf Leihbasis bezogen werden. Hierfür ist lediglich die Verordnung eines Arztes notwendig. Bei Verbrauchsgütern entsteht eine monatliche Pauschale, allerdings müssen die Mehrkosten selbst getragen werden.

Auch eine sogenannte Verhinderungspflege ist bei häuslicher Pflege relevant. Dabei handelt es sich um die Finanzierung einer Person, die für die Pflegetätigkeit einspringt, wenn der pflegende Angehörige verhindert ist. Mehr zur Verhinderungspflege und zu ihren Besonderheiten erfahren Sie in einem späteren Abschnitt ausführlicher.

Ist ein Angehöriger, der normalerweise die häusliche Pflege übernimmt, nicht verfügbar, kommt auch eine Kurzzeitpflege in Frage. Wenn die Pflegeperson erkrankt ist oder Urlaub benötigt, kann die zu pflegende Person kurzzeitig in einer stationären Pflege untergebracht werden. Es handelt sich dabei immer nur um einen begrenzten Zeitraum, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten.

Eng verwandt sind damit die Tagespflege und die Nachtpflege. Ist es einem pflegenden Angehörigen in einem bestimmten Zeitraum nicht möglich, die Betreuung zu übernehmen, kann eine Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung außer Haus in Anspruch genommen werden. Es sind einige Stunden, aber auch ganze Tage möglich.

Dadurch erhalten Pflegepersonen mehr persönlichen Freiraum und können sich auch einmal ausruhen. Häusliche Pflege ist für Betroffene meist schöner als die stationäre Pflege, dennoch stellt sie für Angehörige nicht selten eine große Belastung dar. Inwieweit die Tages- oder Nachtpflege von der Pflegekasse übernommen wird, hängt vom Pflegegrad ab.

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Krankenkasse und häusliche Pflege

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause pflegt, mag vielleicht über den Gang zur Krankenkasse nachgedacht haben. Die Leistungen, die die Krankenkasse allerdings erbringt, sind vergleichsweise überschaubar. Grund dafür ist, dass die Pflegekasse der Hauptansprechpartner für alle Anliegen rund um die häusliche Pflege ist.

Es gibt jedoch ein paar Fälle, in denen die Krankenkasse relevant wird: Sie trägt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen und Hilfsmittel. Dazu zählen beispielsweise Rollatoren oder Rollstühle.

Sollten Sie bei der Pflege eines Angehörigen daher auf ein solches Hilfsmittel angewiesen sein, setzen Sie sich doch mit der Krankenkasse in Verbindung, um Kosten einzusparen.

Die Krankenkasse trägt außerdem die Kosten, die für die medizinische Behandlungspflege anfallen. Angehörige können und dürfen nicht jede medizinische Behandlung vornehmen. Wenn also ein ambulanter Dienst zur Verabreichung von Injektionen oder zum Messen des Blutzuckers vor Ort kommen muss, kommt die Krankenkasse ins Spiel.

Bezuschussung durch die Pflegekasse

Sind Umbaumaßnahmen im Zuge der häuslichen Pflege notwendig, kann eine Bezuschussung beantragt werden. Pro anspruchsberechtigte Person im Haushalt beträgt der Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4000 €. Dabei spielt es vorerst keine Rolle, in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft wurde.

Die Umbaumaßnahmen zielen darauf ab, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern. Auch eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen soll durch die Maßnahmen gefördert werden.

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt zusammenwohnen, kann der Zuschuss bis zu viermal beantragt werden. Übersteigt die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen in einem Haushalt 4 Personen, wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohner aufgeteilt. Relevant wird diese Regelung vor allem bei ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige.

Zu den Umbauten, die von der Pflegekasse bezuschusst werden, zählen also unter anderem:

  • Türverbreiterungen
  • Fest installierte Rampen
  • Treppenlifter
  • Pflegegerechter Umbau des Badezimmers
  • Ein- und Umbau von speziellem Mobiliar

Übrigens: Wurde bereits ein Umbau veranlasst und bezuschusst, kann unter bestimmten Umständen ein erneuter Umbau von der Pflegekasse finanzielle Unterstützung erhalten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Pflegesituation so verändert hat, dass weitere Maßnahmen notwendig werden.

Weitere Förderungsmöglichkeiten

Menschen mit sehr niedrigem Einkommen können für häusliche Pflege weitere Förderungen beantragen. Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten können Sie bei den entsprechenden Ämtern, also vor allem bei dem Sozialamt und der Agentur für Arbeit bekommen. Allerdings bieten auch kirchliche Organisationen und private Stiftungen Beratung in solchen Fällen an.

Häusliche Pflege bietet zudem auch Steuervorteile. Umbauten, die das Zuhause einer pflegebedürftigen Person barrierefrei machen, lassen sich steuerlich absetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Nachweis für eine entsprechende Beeinträchtigung, weshalb es sich lohnt, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie von Finanzämtern und Steuerberatern.

Vor- und Nachteile von häuslicher Pflege

Viele kranke oder betagte Personen haben den Wunsch, dass sie, wenn es einmal so weit kommt und sie zum Pflegefall werden, zu Hause bleiben können und nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden. Das hat den Vorteil, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, in der sie alles kennen, und auch das soziale Umfeld nicht verändert wird.

Das bedeutet zudem, dass die Pflege individuell auf die pflegebedürftige Person angepasst werden kann. Die häusliche Pflege ermöglicht es Angehörigen, voll und ganz auf die Bedürfnisse einzugehen.

Zudem ist die häusliche Pflege kostengünstiger als die Unterbringung eines pflegebedürftigen Angehörigen in einem Pflegeheim. Nicht selten passiert es, dass dadurch das gesamte Erbe aufgebraucht wird, da die Kosten die Altersbezüge und Pflegesachleistungen übersteigen. Während es für viele schön ist zu wissen, dass der pflegebedürftige Angehörige in seinem Zuhause ist, wo er gerne sein möchte, stellt es ebenso eine große Belastung dar.

Viele Pflegepersonen sind nach einer Zeit regelrecht ausgebrannt: sowohl seelisch als auch körperlich. Die häusliche Pflege eines Angehörigen verlangt einem viel ab, daher sollte man es sich gut überlegen, ob man diese Belastung stemmen kann.

Daher ist es umso wichtiger, dass Pflegepersonen die Möglichkeiten, die die Pflegekasse ihnen bietet, voll auszuschöpfen. Nicht selten führt die jahrelange häusliche Pflege eines Angehörigen zu einer verminderten Lebensqualität, wenn für keinen Ausgleich geschaffen wird.

Für pflegende Angehörige gibt es eine Vielzahl an Angeboten, die genutzt werden können, damit die Pflege erleichtert und für Entlastung gesorgt wird. Die Dienstleistungen von Pflegediensten und auch die Pflegekasse sowie die Deutsche Rentenversicherung tragen alle einen wertvollen Teil dazu bei. Scheuen Sie sich nicht davor, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die Ihre Situation in Bezug auf die häusliche Pflege erleichtern können.

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Häusliche Pflege: Diese Möglichkeiten haben Angehörige

Viele sind sich dessen gar nicht bewusst, aber die Pflegekasse und andere Institutionen unterstützen nicht nur die pflegebedürftige Person mithilfe von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Auch die Pflegepersonen, die durch häusliche Pflege einer großen Belastung ausgesetzt sind, können von den Leistungen der Pflegekasse profitieren.

Rente für Pflege von Angehörigen

Wer sich nicht erwerbsmäßig um die Pflege einer angehörigen, pflegebedürftigen Person kümmert, kann Rentenansprüche geltend machen. Diese Rente wird bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt.

Mit „erwerbsmäßig“ ist nicht die kleine finanzielle Anerkennung gemeint, die man vielleicht durch das Pflegegeld erhält. Eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liegt vielmehr dann vor, wenn sich eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft im privaten Bereich um eine pflegebedürftige Person kümmert. Alle anderen können durch die Deutsche Rentenversicherung für ihre Mühen entlohnt werden, ohne ihre Rentenansprüche zu gefährden.

Natürlich gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit man für die Rente für Pflege von Angehörigen infrage kommt. Zunächst einmal muss ein Pflegegrad von 2, 3, 4 oder 5 vorliegen und der zeitliche Aufwand zur Pflege muss mindestens 10 Stunden in der Woche auf zwei Tage verteilt betragen.

Voraussetzung ist auch die häusliche Pflege: Wird die pflegebedürftige Person nicht in häuslicher Umgebung umsorgt, kann kein Rentenanspruch geltend gemacht werden. Außerdem darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden berufstätig sein. Erfüllen Sie diese Grundvoraussetzungen, spricht man von einer nicht erwerbstätigen, versicherungspflichtigen Pflege.

Es ist allerdings nicht möglich, dass pflegende Angehörige diese Rente rückwirkend geltend machen. Daher sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung frühzeitig gestellt werden, damit man für den Aufwand entsprechend entlohnt wird.

Was keine Rolle spielt, ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Pflegedienstes. Relevant ist für die Berechnung der Rente nur der zeitliche Aufwand, der der Pflegeperson entsteht. Immerhin sorgt der Pflegedienst meist nur für die Grundversorgung oder die medizinische Versorgung, was nicht den Großteil des Pflegeaufwandes ausmacht.

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Absicherung der Angehörigen

Kümmern Sie sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen, kann es schnell vorkommen, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit zurückschrauben müssen, um sich voll und ganz auf die häusliche Pflege konzentrieren zu können. Schon allein aus gesundheitlichen Gründen ist es nicht empfehlenswert, eine starke Doppelbelastung zu tragen. Schützen Sie sich vor Burnout und passen Sie Ihre Arbeitszeiten, wenn möglich an, wenn Sie sich um die Pflege kümmern möchten.

Dadurch ergibt sich allerdings ein neues Problem: Wer kümmert sich um Ihre finanzielle und soziale Absicherung? Pflegepersonen haben nicht nur einen Anspruch auf Rentenzahlungen, wie wir vorher gezeigt haben, sondern bekommen zudem eine Arbeitslosenversicherung und werden gesetzlich unfallversichert.

Die Voraussetzung hierfür ist es, dass der pflegebedürftige Angehörige dem Pflegegrad 2 oder höher zugeordnet wird und Sie mindestens 10 Stunden in der Woche, welche auf mindestens zwei Tage verteilt werden, die häusliche Pflege übernehmen – die Voraussetzungen entsprechen also denen der Rentenversicherung. Die Beiträge werden von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gezahlt.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob sie eine oder mehrere Personen betreuen. Die Stunden, die Sie für die häusliche Pflege aufwenden, werden einfach zusammengerechnet. Teilen Sie sich den Aufwand mit einer anderen Person, muss Ihr Anteil dem Mindestumfang entsprechen, um von der Pflegeversicherung profitieren zu können.

Eingeführt wurde diese soziale Sicherung, damit das soziale Engagement anerkannt und gefördert wird. Häufig kommt es dazu, dass Pflegepersonen ihren Beruf hinten anstellen oder ganz aufgeben müssen. Diese soziale Bereitschaft soll durch Zahlungen der Pflegekasse wertgeschätzt werden und mehr Personen sollen die Möglichkeit dafür bekommen, die eigenen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Wie bereits erwähnt, ist auch eine Arbeitslosenversicherung durch häusliche Pflege möglich. Auch hier sind mindestens 10 Stunden Pflegeaufwand auf mindestens 2 Tage in der Woche aufgeteilt Grundvoraussetzung. Außerdem müssen Sie vor der Pflegetätigkeit entweder als Berufstätiger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet oder Arbeitslosengeld erhalten haben. Die Arbeitslosenversicherung wird von der Pflegeversicherung allerdings nicht übernommen, wenn Sie neben der Pflegetätigkeit weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind und folglich selbst in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Wie sieht es mit der Unfallversicherung aus? Jeder, der eine Person pflegt, die mindestens Pflegegrad 2 hat, ist bei den Unfallversicherungsträgern der Gemeinden versichert – und das natürlich beitragsfrei. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um häusliche Pflege handelt und nicht um die Pflege in einem Pflegeheim. Auch der zeitliche Aufwand von 10 Stunden in der Woche ist hier wieder Pflicht.

Urlaub trotz häuslicher Pflege – möglich?

Wer sich um die häusliche Pflege von Angehörigen kümmert, stellt nicht selten nur sein Berufsleben, sondern auch das Privatleben zurück. Ist man allerdings nur noch mit der Pflege beschäftigt, können Abgeschlagenheit oder sogar Burnout die Folge sein. Auch stressbedingte Herz-Kreislauf-Beschwerden, Magenschmerzen oder Rückenprobleme kommen nicht selten vor. Kommt es so weit, kann man sich kaum mehr um die häusliche Pflege kümmern und muss diese Aufgabe im schlimmsten Fall sogar ganz abgeben.

Damit dies allerdings gar nicht erst eintritt, sollte man sich hin und wieder eine Pause gönnen – ohne dabei ein schlechtes Gewissen zu haben. Wie sieht es allerdings mit Urlaub aus, wenn man Pflegeperson für einen Angehörigen ist? Der Gesetzgeber ist sich bewusst, was für eine Belastung häusliche Pflege oftmals darstellen kann und hat Regelungen ins Leben gerufen, die den angehörigen Pflegepersonen entgegenkommen.

Benötigen Sie als Pflegeperson daher eine Auszeit, ist die 24-Stunden-Pflege, die wir zuvor bereits angesprochen haben, eine praktische Lösung. Die Pflegedienstleister, die diesen Service anbieten, kümmern sich sowohl um die Grundpflege und die Hilfe im Haushalt als auch um die Freizeitgestaltung, sodass Pflegebedürftige eine aktive Freizeit haben können. Dazu zählen zum Beispiel Friseurbesuche, gemeinsames Einkaufen, Spaziergänge oder Gesellschaftsspiele – ganz im Rahmen dessen, was möglich ist und was die pflegebedürftige Person wünscht.

Auch die bereits erwähnte Verhinderungspflege macht Sinn, wenn Sie einen Kurzurlaub oder eine Pause benötigen. Diese Ersatzpflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich um häusliche Pflege handelt und die reguläre Pflegeperson verhindert ist oder die Pflege ersatzweise durch jemand anderes ausgeführt werden soll.

Patient Blutdruckmessung

Zu den Gründen, aus denen man sich für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege entscheiden kann, zählt neben Rehamaßnahmen und einem krankheitsbedingten Ausfall auch ausdrücklich Urlaub. Aber auch die Teilnahme an einem Pflegekurs oder Freizeitveranstaltungen, wie beispielsweise ein Theaterbesuch sind Gründe für die Verhinderungspflege. Daher muss die Verhinderungspflege nicht tage- oder wochenweise, sondern kann auch nur für ein paar Stunden beantragt werden, solange es sich um weniger als 8 Stunden am Tag handelt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit man von der Verhinderungspflege profitieren kann? Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die pflegebedürftige Person muss zuvor mindestens 6 Monate lang von einer privaten Pflegeperson betreut worden sein. Der Zeitpunkt, an dem die Pflegezeit beginnt, wird in dieser Berechnung übrigens mit der Genehmigung des Pflegegrades gleichgesetzt – also ein Grund mehr, sich frühzeitig um die Feststellung des Pflegegrades zu kümmern.

Eine Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege kann nicht beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person nicht von den Angehörigen betreut wird, sondern ausschließlich von einem Pflegedienst.

Die Pflegekasse zahlt pro Jahr maximal 1612 € für die Verhinderungspflege, wenn die Pflege von einer professionellen Pflegekraft übernommen wird. Dies bedeutet, dass sich pflegende Angehörige insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr vertreten lassen können, was 6 Wochen entspricht. Wenn die Pflegeversicherung auch die Rentenbeiträge für die Pflegeperson übernimmt, werden diese auch während der Verhinderungspflege gezahlt.

Pflegen Sie zu zweit einen pflegebedürftigen Angehörigen, so ist die andere Pflegeperson von der Verhinderungspflege ausgeschlossen. Die Pflegekasse gewährt also in einem gegenseitigen Vertretungsfall kein Verhinderungspflegegeld. Die Verhinderungspflege muss immer von einer professionellen Pflegekraft oder einer sonstigen Person übernommen werden.

Übernimmt ein naher Verwandter oder eine Person, die in demselben Haushalt lebt, die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse lediglich den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes für die häusliche Pflege. Zu den nahen Verwandten gehören Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder, allerdings keine Tanten und Onkel, Nichten und Neffen oder Cousinen und Cousins.

Die Verhinderungspflege muss nicht als häusliche Pflege realisiert werden. Die zu pflegende Person kann zu diesem Zweck auch vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Handelt es sich dabei nur um einige Stunden, ähnelt dieses Vorgehen der sogenannten Kurzzeitpflege, auf die wir bereits eingegangen sind.

Folgende Geldleistungen sind bei der Verhinderungspflege möglich:

Pflegegrad

Verhinderungspflege durch sonstige Personen

Pflegegeld

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (1,5-Faches vom Pflegegeld)

Pflegegrad 1

Kein Anspruch

125 €

Kein Anspruch

Pflegegrad 2

1612 €

316 €

474 €

Pflegegrad 3

1612 €

545 €

817,50 €

Pflegegrad 4

1612 €

728 €

1092 €

Pflegegrad 5

1612 €

901 €

1351,50

Fazit

Die häusliche Pflege ist eine beliebte Alternative zur Unterbringung von Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim. Die Vorteile liegen in den vergleichsweise geringen Kosten und der Tatsache, dass die pflegebedürftige Person in ihrer gewohnten Umgebung bleiben kann.

Trotzdem führt die häusliche Pflege nicht selten zu einer starken Belastung der Pflegepersonen, weshalb es einige Regelungen gibt, die Ihnen dabei entgegenkommen. Dadurch ist es möglich, die Berufstätigkeit zugunsten des pflegebedürftigen Angehörigen zurückzuschrauben, ohne einen sozialen oder finanziellen Nachteil daraus zu ziehen. Grundsätzlich wird darauf hingearbeitet, dass soziale Leistungen wie die häusliche Pflege durch Angehörige mehr wertgeschätzt und entsprechend entlohnt sowie gefördert wird, damit mehr Menschen die Möglichkeit dazu bekommen.

In jedem Fall gibt es eine Unterstützung seitens der Pflegekasse, doch auch die Deutsche Rentenversicherung und andere Institutionen unterstützen Pflegepersonen, die sich um die häusliche Pflege eines Angehörigen kümmern.

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